Zertifikate
Verbrieftes Niveau
Um unseren eigenen Anspruch verbindlich festzuschreiben und jederzeit überprüfbar zu machen, praktizieren wir in allen Bereichen des Unternehmens ein konsequentes Managementsystem, das Qualität, Umweltschutz und Arbeitssicherheit miteinander verbindet. Sämtliche Abläufe in den verschiedenen Abteilungen unseres Unternehmens sind detailliert dokumentiert und werden durch interne und externe Audits ständig überwacht. Modernste Prüf- und Testsysteme unterstützen den Fertigungsprozess vom Wareneingang bis zur Entsorgung.
Unsere Zertifikate gemäß der DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001 bestätigen die Erfüllung unseres Anspruchs. Qualität, die gelebt wird.
Umweltschutz (Jumo Fulda)
Die JUMO GmbH & Co. KG fühlt sich seit vielen Jahren der Umwelt verpflichtet. So war es nur konsequent, dass sich die JUMO GmbH & Co. KG als eine der ersten Unternehmen Hessens der Umweltallianz angeschlossen hat. In der Umweltallianz verbinden sich hessische Unternehmen mit der hessischen Landesregierung und den zuständigen Behörden. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, den Umweltschutz durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit weiter zu verbessern.
Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung §§ 48 ff. EStG (Jumo Fulda)
Allgemein
Mit dem sog. "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" hat der Gesetzgeber ein neues Instrument in das Einkommensteuergesetz eingeführt, um der Schwarzarbeit auf deutschen Baustellen entgegenzuwirken und Wettbewerbsverzerrungen zwischen in- und ausländischen Unternehmen der Baubranche auszugleichen.
Grundsätzlich muss ab dem 01. Januar 2002 der Auftraggeber einer Bauleistung (d.h. alle öffentlichen Auftraggeber und Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, z.B. auch Generalunternehmer, nicht aber Verbraucher) von den Zahlungen an den Bauunternehmer vorab 15% des Brutto-Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt des Bauunternehmers abführen. Das Finanzamt rechnet den Steuerabzug auf die von dem Bauunternehmer zu entrichtenden Steuern an.
Ausnahmsweise muss der Auftraggeber den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
- der Bauunternehmer eine gültige, durch sein Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt (diese erteilt das Finanzamt nach § 48 b EStG auf formlosen Antrag des Bauunternehmers) oder
- die an einen Bauunternehmer im Kalenderjahr zu leistenden Zahlungen voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigen.
Ist der Auftraggeber ein von der Umsatzsteuer befreiter Vermieter oder Verpächter, so erhöht sich die Bagatellgrenze auf 15.000 Euro.
Erklärung
Die Lieferung der JUMO-Produkte stellt KEINE Bauleistungen gem. § 48 b EStG dar und unterliegt daher NICHT der Bauabzugssteuer.